Das Recht auf Privateigentum, heißt es in der Enzyklika „Fratelli tutti“, sei ein bloß „sekundäres“ Naturrecht, „das sich aus dem Prinzip der universalen Bestimmung der geschaffenen Güter ableitet“. Es dürfe deshalb nicht „über die vorrangigen und ursprünglichen Rechte gestellt werden“ (Nr. 120). Papst Franziskus bezieht sich dabei vor allem auf Johannes Paul II. und einige Kirchenväter, die die Ansicht vertraten, wenn „jemand nicht das Notwendige zu einem Leben in Würde“ habe, so liege das „daran, dass ein anderer sich dessen bemächtigt hat“ (Nr. 119).
Was war der Kontext dieser antik-christlichen Auffassung? Was verstand die Tradition unter „sekundärem Naturrecht“? Und begriff die kirchliche Soziallehre seit „Rerum novarum“ die Ableitung des Rechts auf Privateigentum aus dem Prinzip der universalen Bestimmung der Güter tatsächlich als eine Relativierung des ersteren zugunsten eines übergeordneten Rechts der Gemeinschaft?
Lesen Sie online weiter auf der Website der „Herder Korrespondenz“, in deren Juli-Heft (Heft 7, 2021, S. 45-49) dieser Essay erschienen ist (Sie können den Text dort auch als PDF herunterladen):
Warum Eigentum sozial ist: Das Recht auf Privateigentum ist kein „zweitrangiges“ Naturrecht
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