Meinungsfreiheit und Demokratie: Eröffnungsvortrag an der Regionalkonferenz der Students for Liberty

Meinungsfreiheit ist ein grundlegendes Recht, ohne das eine freiheitliche und demokratische Gesellschaft nicht existieren kann. Wir alle sind in dieser Kultur der Freiheit aufgewachsen und deshalb ist sie für uns selbstverständlich. Weil sie für uns selbstverständlich ist, haben wir vielleicht nie darüber nachgedacht – oder wir haben vergessen –, welches eigentlich ihre Voraussetzungen sind und wodurch sie gefährdet werden kann.

Am 29. Oktober 2016 hielt der Präsident des Austrian Institute, Martin Rhonheimer, bei der Regionalkonferenz der Students for Liberty in Heidelberg (Neue Universität) den Eröffnungsvortrag. Wir dokumentieren ihn nachfolgend.
Dieser Text ist auch als Austrian Institute Paper (PDF) erhältlich. DOWNLOAD HIER.

Meinungsfreiheit: ein Produkt der Aufklärung

Im Allgemeinen sagt man, das Recht auf Meinungsfreiheit sei ein Produkt der Aufklärung – der Aufklärung im weitesten Sinne verstanden. Für seine heutige Form und wenn man nicht weiter in die Tiefe geht, stimmt das.

Das Recht auf Meinungsfreiheit ist jedoch nicht nur einfach das Produkt der Aufklärung, sondern – weiter – des modernen, liberalen verfassungsstaatlichen Denkens, das mit dem Kampf um das „Grundrecht schlechthin“ beginnt und mit diesem Recht des Bürgers steht und fällt: das Recht, nicht willkürlich, ohne richterlichen Befehl verhaftet werden zu können  (das sogenannte Habeas Corpus-Recht). Es hat seine Wurzeln im Mittelalter. Nur in diesem Schutzraum der „Rule of law“, der Herrschaft des Rechts gegenüber der Willkür staatlicher Macht konnten sich das Recht auf freie Meinungsäußerung und andere Freiheitsrechte entwickeln.

Die konfessionellen Bürgerkriege nach der Reformation – in denen es letztlich mehr um politische Interessen als um Religion ging – vertieften die Erfahrung, dass Meinungsfreiheit ein wesentlicher Bestandteil des friedlichen und fruchtbaren bürgerlichen Zusammenlebens ist. Der englische Philosoph Thomas Hobbes war, auf dem Hintergrund der für ihn traumatischen Erfahrung des Englischen Bürgerkrieges, noch der Meinung, der Souverän habe – im Dienste des Friedens – das Recht, im Bereich der strittigen Meinungen per Gesetz zu bestimmen, was zu gelten hat und vom Bürger zumindest eine äußere Zustimmung – also ein Lippenbekenntnis – zur herrschenden Doktrin zu verlangen.[1]

Wenig später trat in den calvinistischen Niederlanden der Philosoph Baruch de Spinoza dem Engländer Hobbes mit der gerade umgekehrten Auffassung entgegen: Ohne Meinungsfreiheit kann es keinen Frieden geben. Spinoza vertrat die Ansicht: „Der Zweck des Staates ist in Wahrheit die Freiheit“, und deshalb wird der Staat zum Tyrannen, wenn er keine Meinungsfreiheit gewährt. Gerade in der Demokratie werden die Menschen so regiert, „dass sie trotz offenbar verschiedener, ja entgegengesetzter Meinungen doch in Eintracht miteinander leben.“[2]

Auch der vertragstheoretisch begründete Liberalismus von John Locke trat der einseitigen Friedensdoktrin von Hobbes entgegen: Locke teilte zwar seine Auffassung, zu einem Zustand des gesellschaftlichen Friedens bedürfe es einer staatlichen Gewalt, die in Streitigkeiten richterliche Urteile durchzusetzen vermag. Doch steht jede Regierung im Dienste der Bürger und kann von ihnen, wenn sie ihre fundamentalen Interessen – physische Integrität, Freiheit und Eigentum – verletzt, abgesetzt werden. Mit anderen Worten: die Gesellschaft als Ganze besitzt ein Recht auf Widerstand gegen den Missbrauch der Macht.[3]

Der bei uns als der eigentliche Repräsentant der Aufklärung geltende Immanuel Kant konnte also bereits auf eine längere Tradition zurückblicken als er sich – im Namen der Aufklärung – für die „Freiheit der Feder“ einsetzte: Der Staat, so Kant, müsse zwar im Interesse des Friedens sein Herrschaftsmonopol durchsetzen und deshalb – damit ging er mit Hobbes einig – sei ein Widerstandsrecht der Bürger strikt abzulehnen. Mit anderen Worten: Ordnung muss sein – auch wenn sie gemäß Kants Rechtsdenken eine liberale Ordnung zu sein hat. Garant einer Ordnung der Freiheit ist jedoch ein staatliches Gewaltmonopol, das keinen Widerstand dulden kann. Doch, und hier kritisiert Kant Hobbes, können die Herrscher den Bürgern Unrecht zufügen. Was es deshalb braucht, ist die „Freiheit der Feder“ – das heißt die Freiheit der Philosophen oder Intellektuellen, mit ihrer Kritik als jene Instanz zu walten, die im Sinne einer öffentlichen Meinung der Macht den Spiegel vorhält und sie damit in die Schranken weist, die Missstände anprangert und Reformen anmahnt.[4]

Man sieht hier zugleich die Größe und die Beschränktheit der Aufklärung: Ihre Größe besteht im kompromisslosen Eintreten für Gedankenfreiheit und die Freiheit der öffentlichen Meinungsäußerung. Zugleich aber entdecken wir zumindest in der deutschen, aber auch der französischen Aufklärung eine gewisse Naivität dem Problem der Macht gegenüber: Zu meinen, Philosophen und Professoren könnten Freiheitsrechte durchsetzen oder – wie Diderot es mit der russischen Zarin Katharina der Großen versuchte – absolute Monarchen von ihren aufgeklärten Ideen überzeugen, war eine Illusion.

Die angelsächsische Rechtstradition der „Rule of Law“: Meinungsfreiheit und Widerstandsrecht

Als realistischer und zukunftsträchtiger erwies sich das angelsächsische Konzept der „Rule of law“, das für den klassisch-liberalen Konstitutionalismus der amerikanischen Revolution und der ersten Phase der Französischen Revolution charakteristisch war. Es wurde von dem französischen Philosophen Montesquieu und dem englischen Verfassungstheoretiker William Blackstone als ein System der „Gewaltenteilung“ und der „checks and balances“ beschrieben.[5] Nicht die Freiheit der Feder oder des Wortes (von Professoren) war hier die Grundlage, sondern institutionelle Sicherungen, die im Common Law verankert waren, insbesondere die Unabhängigkeit der Richter, die das Rückgrat der rule of law bildet. Diese, wie auch die Idee des Verfassungsstaates – der Unterwerfung der Ausübung von Macht unter das Recht –, sind eigentlich nichts anderes als die Institutionalisierung des Widerstandsrechtes: das Recht des Bürgers, gegenüber den Inhabern der Staatsgewalt, Grundrechte einzufordern, diese auch institutionell abgesichert zu haben und vor Gerichten einklagen zu können. Das heißt: Individuelle Freiheit steht über der staatlichen Souveränität, schränkt diese also zugunsten der Freiheit ein und unterwirft sie dem Recht.

Im Rahmen dieser liberalen, vertragsrechtlichen Denkweise war Meinungsfreiheit eine wesentliche Forderung. Durch die allmähliche Demokratisierung der bürgerlich-liberalen Verfassungsstaaten und der damit immer wichtiger werdenden öffentlichen Meinung als realer Machtfaktor und Oppositionsinstanz wurde das Recht auf Meinungsfreiheit, das zuvor nur als Recht einer Elite eingefordert worden war, zu einem demokratischen Grundrecht. Das ist folgerichtig: Denn die Demokratie bedarf der diskutierenden Öffentlichkeit, die selbst eine Gewalt im Staate ist und damit im Konzert der „checks and balances“ eine entscheidende Funktion ausübt. Genau deshalb darf diese diskutierende Öffentlichkeit auch nicht vom Staat usurpiert, manipuliert oder gesteuert werden.

Somit kommen wir zu einem ersten Fazit: Es gibt einen konstitutiven Zusammenhang zwischen Meinungsfreiheit und Widerstandsrecht. Diesen Zusammenhang erkannt und auf dieser Grundlage Meinungsfreiheit eingefordert zu haben, ist das bleibende Verdienst der Aufklärung.

Widerstand kann sich nur im Namen des Rechts legitimieren

Für die Aufklärung war jedoch auch klar: Das Widerstandsrecht wächst auf dem Boden der Tatsache, dass es Maßstäbe von Recht und Unrecht gibt, die auch ein Machthaber zu beachten hat und durch die seine Macht und Regierungsgewalt eingeschränkt ist. Ohne diese Überzeugung wird ein Widerstandsrecht sinnlos, denn moralisch legitimer Widerstand kann immer nur im Namen des Rechts erfolgen. Andernfalls wäre er bloß ein Versuch, die Macht der anderen durch die eigene Macht zu ersetzen.

Wir bewundern diejenigen, die dem Naziregime Widerstand leisteten und dafür ihr Leben opferten, nicht einfach deshalb, weil sie die Macht herausforderten, oder weil sie ihre Individualität zur Geltung brachten oder einfach für ihre eigene „Freiheit“ kämpften. Wir bewundern sie und sind ihnen dankbar, weil sie das im Namen des Rechts taten und damit nicht nur ihre eigene Freiheit sondern die Freiheit aller verteidigten.

Genau darin gründet letztlich auch die liberale Konzeption der Meinungsfreiheit. Wer behauptet, sie gründe im Relativismus oder in der Auffassung, es gebe nichts objektiv Rechtes, die Unterscheidung von Recht und Unrecht sei willkürlich und nur subjektiv,  hat die tiefsten Impulse der europäischen Aufklärung nicht verstanden und verkennt ihre geschichtlichen Wurzeln.

Das ist heute besonders wichtig: Politiker haben heute den „Primat der Politik“ verkündet. Das Recht wird damit tagespolitischen Erfordernissen untergeordnet – man denke an die Eurorettungspolitik oder die Geldpolitik der Zentralbanken. Das ist eine schleichende Gefahr für die Freiheit und, wie wir sehen werden, auch für die Meinungsfreiheit.

Mittelalterliche Wurzeln der europäischen Rechtstradition und der neuzeitlichen Diskussionskultur

Der moderne, freiheitliche Verfassungsstaat ist also, wie gesagt, sozusagen die Institutionalisierung des Widerstandsrechts. Und er stammt aus der angelsächsischen Tradition der „Rule of law“. Doch beginnt die englische Verfassungsgeschichte nicht erst in der Neuzeit; und schon gar nicht beginnt sie erst in der Zeit der Aufklärung. Der Aufklärer Montesquieu erkannte, dass die englische Verfassungsentwicklung ihren Ursprung im Mittelalter hatte; er schrieb, sie stamme aus den „Wäldern des alten Germaniens“, wobei er sich zwar nicht hinsichtlich der Chronologie, wohl  aber der Topographie irrte. Nicht aus den germanischen Wäldern stammt die Tradition der gewaltenteiligen Machtbeschränkung, sondern von den britischen Inseln. Aber auch diese waren nicht ein isolierter Raum: Der englische König Heinrich II. (ursprünglich Herzog von Anjou, also ein Franzose) hatte an der kirchlichen Universität Bologna ziviles – römisches – und kirchliches Recht studiert. Er gründete die Universitäten Oxford und Cambridge und installierte gegen die feudalistische und anarchistische Macht der Barone die königlichen Gerichtshöfe, durch deren richterlichen Urteile – auch im Konflikt mit der Kirche – das Common Law in ganz England durchgesetzt wurde. Darauf fußte auch die englische Verfassungsentwicklung. Denn nun sollte der spätere Versuch von Heinrichs Sohn und Nachfolger, Johannes ohne Land, mit päpstlicher Rückendeckung einen monarchischen Absolutismus durchzusetzen, am Widerstand der Barone scheitern. Gegen königliche Willkür – und unter Protest des Papstes – nötigten sie dem König im Jahre 1215 mit der „Magna Charta Libertatum“ die Anerkennung grundlegender Rechte ab. Die Magna Charta wurde damit zum ersten Verfassungsgesetz des englischen Staates. Von nun an beruhte die Macht des Königs auf der Zustimmung der durch das Parlament vertretenen Barone und seit 1265 auch der „Commons“, der bürgerlichen Vertreter der Städte.

So entwickelte sich die wegweisende Idee, dass es eine oberste richterliche Gewalt geben müsse, die als letzte Instanz die Legitimität von Machtausübung nach Kriterien von Recht und Unrecht zu beurteilen hat. Genau diese Funktion hatten im Namen der Sicherung von Frieden und Gerechtigkeit die Päpste des Hochmittelalters beansprucht. Dies führte bald zum Konflikt mit den aufstrebenden Territorialstaaten und ihren Ansprüchen auf absolute Souveränität, ein Anspruch, der erst durch das spätere liberale Verfassungsdenken durchbrochen werden konnte.

Die mittelalterliche Kirche wurde jedoch damit zur großen politisch-rechtlichen Lehrmeisterin des Abendlandes. Sie tradierte die antike und begründete die neuzeitliche Rechtskultur Europas. Insbesondere lehrte sie, dass Recht vor bloßer Macht geht. Im päpstlichen Anspruch, letzte Rechtsinstanz auch für die Ausübung weltlicher Macht auch der Könige und Kaiser zu sein, hat sie den Grund dafür gelegt, was wir heute richterliche Kontrolle der Machtausübung nennen. Nur im Schutz dieser Rechtskultur konnte sich mit der Zeit auch die Idee der verfassungsmäßig geschützten Freiheitrechte, darunter das Recht auf freie Meinungsäußerung durchsetzen.[6]

Dazu kamen die mittelalterlichen Universitäten, auch sie eine Schöpfung der Kirche. Sie waren Körperschaften eigenen Rechts und damit weitgehend autonome akademische Freiräume. Gerade was naturphilosophische Themen anbelangte, konnte hier praktisch alles vertreten werden, auch dass die Erde um die Sonne kreist oder sich der menschliche Organismus aus der Natur heraus entwickelt hat. In der medizinischen Fakultät der Universität von Bologna wurden schon im 13. Jahrhundert menschliche Leichname zu wissenschaftlichen Zwecken seziert. Gleichsam unter dem Schutzmantel theologisch-dogmatischer Sicherheit konnte – im Gegensatz zu den islamischen Schulen den madaris – auf naturphilosophischer Ebene jede Spekulation oder Infragestellung anerkannter Autoritäten – sofern es nicht um das Dogma ging – vorgenommen werden: So vertrat der Franziskaner und spätere Bischof Nicolas von Oresme im 14. Jahrhundert die Ansicht, dass die Erde auch um die Sonne kreisen könnte (was schon Thomas von Aquin ein Jahrhundert früher für durchaus möglich hielt). Besonders verdanken wir Nicolas von Oresme auch seine Kritik am staatlichen Geldmonopol: er verfocht die Ansicht, die Münzenprägung sollte jedermann frei stehen und nicht ein Privileg der Mächtigen sein, die es nur missbrauchten, um sich damit zu bereichern. An welcher Universität könnte man solches heute ungestraft lehren?

Die Universitäten des christlichen Mittelalters ermöglichten die allmähliche Entstehung einer Wissenschafts-, Forschungs- und Diskussionskultur, ohne die neuzeitliche Naturwissenschaft und Aufklärung nie möglich geworden wären. Der deutsche Philosoph Herbert Schnädelbach, ein heftiger Kritiker des Christentums und deshalb ein unverdächtiger Zeuge, meint sogar, der aufklärerische Impuls sei in der christlichen Theologie selbst angelegt, denn diese sei immer auch „religionsinterne Aufklärung“ (…) „im Sinn einer Reflexion und rationalen Durcharbeitung des Geglaubten“ gewesen.[7]  Das ist wahr, und daraus entwickelte sich eine theologische Disputationskultur, die in Rede und Widerrede nach dem besseren Argument für das Verständnis und die Rechtfertigung des Glaubens suchte und dafür auch die profanen Wissenschaften, vor allem die Philosophie, miteinbezog. Auf diesem Boden konnte sich ein Bewusstsein der Wichtigkeit freier Diskussion entwickeln.

Im Islam fehlte eine solche Reflexionskultur. Wo sie auftrat, wie etwa bei Ibn Rushd (Averroes), wurde es für deren Verfechter gefährlich: Sie wurden verfolgt und schließlich, im 13. Jahrhundert, obsiegte der vernunftfeindliche Irrationalismus des Al-Ghazali.[8] Der Koran und die Schia werden zur einzigen Erkenntnisquelle für Recht und Unrecht erklärt. Alle Versuche, den Glauben zu „verstehen“ werden nun zur Blasphemie: denn sie schränken die Freiheit und Unergründlichkeit Gottes ein. Das ist bis heute das Grundproblem des Islam und seiner Probleme auch mit dem Recht auf Meinungsfreiheit.

Meinungsfreiheit heute: eine Kultur der Toleranz

Was heißt das alles für uns heute? Ich möchte es auf die Formel bringen: Das Recht auf Meinungsfreiheit bedeutet zumindest zweierlei: Verpflichtung zur Toleranz und Recht auf Widerstand. Beginnen wir mit der Verpflichtung zur Toleranz.

Die Liberalen des 19. Jahrhunderts hatten die vielleicht etwas naive Auffassung, freie Diskussion sei die beste Methode der Wahrheitsfindung. Sie waren keine Relativisten und vertraten im Allgemeinen nicht die Auffassung, so etwas wie Wahrheit gebe es nicht. Sie meinten nur, niemand habe das Recht, das was er als Wahrheit erachte – seine eigene, wohlüberlegte Meinung – anderen aufzuzwingen. Das ist das Wesen einer Kultur der Toleranz, der Grundlage einer öffentlichen und demokratischen Diskussionskultur.

Heute wird Toleranz zuweilen als eine Haltung verstanden, die impliziert: es gibt keine Wahrheit, wer von der Wahrheit seiner eigenen Ansichten oder seines Glaubens überzeugt ist, der ist intolerant. Ich halte das für eine falsche Auffassung von Toleranz. Denn freie Diskussion lebt gerade von Überzeugungen, bzw. von Menschen, die ihre Ansichten für wahr und richtig halten, aber ebenso meinen, dass die einzige Waffe, mit der sie diese Überzeugungen vertreten dürfen, diejenige des besseren Argumentes ist und damit die „Macht“, durch Argumente die freie Zustimmung des Diskussionspartners zu erlangen.

Toleranz bezieht sich also nicht auf Meinungen, Ansichten oder Glaubenssätze – im Sinne von: „alles ist gleich wahr“ oder „es gibt keine Wahrheit“ –, sondern auf die Personen, also auf meine Diskussionspartner, die andere Ansichten als ich vertreten und diese Ansichten mit Argumenten verteidigen, ja vielleicht mich zu überzeugen versuchen. Toleranz ist der Person, die anders denkt als ich, geschuldet, nicht aber unbedingt ihren Ansichten. Nur so ist Demokratie möglich.

Meinungsfreiheit und das bürgerliche Recht darauf, beruht auf der Tatsache, dass wir der Meinung sind, unsere Mitbürger hätten etwas zu sagen und sie hätten das gleiche Recht und die gleiche Freiheit wie wir, ihre eigenen Überzeugungen zu vertreten, und zwar ohne dass hier der Staat im Namen einer höheren Wahrheit, auch einer religiösen Wahrheit, mit seiner Zwangsgewalt Schranken setzt (außer jenen, die zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der gleichen Rechte aller anderer Bürger nötig sind). Im Namen der Toleranz und der Meinungsfreiheit von seinen Mitbürgern zu verlangen, keine Überzeugungen zu haben und an keine Wahrheiten zu glauben, erscheint mir hingegen intolerant, denn das wäre mit der Zumutung verbunden, andere dazu zu verpflichten, sich die eigene, in diesem Falle die relativistische Weltanschauung als die einzige richtige anzueignen.

Recht auf Meinungsfreiheit und Widerstandsrecht

Genau dies geschieht nicht selten in öffentlichen Auseinandersetzungen. Das zeigt, dass das Recht auf Meinungsfreiheit sehr viel mit dem Widerstandsrecht zu tun hat. Das Recht auf freie Meinungsäußerung in der Öffentlichkeit ist sozusagen das friedliche und freundliche Gesicht des Widerstandsrechts – auch wenn solche Diskussionen zuweilen heftig und leidenschaftlich geführt werden mögen und vielleicht manchmal auch so geführt werden müssen. Damit sind wir beim zweiten Punkt angelangt.

Es gibt heute eine große Gefahr für diese als Widerstandsrecht verstandene Freiheit der Meinungsäußerung: es ist der Zwang zur Political Correctness, ein Druck zu einer Konformität der Meinungsäußerung, dessen man sich nur um einen hohen Preis erwehren kann und der das Recht auf Meinungsäußerung nicht nur untergräbt, sondern oft in sein Gegenteil verwandelt: in die Pflicht zur Zustimmung zu dem, was die „Mehrheit“ verlangt.

Ich gehöre absolut nicht zu jenen, die die heutigen Medien generell als „Lügenpresse“ denunzieren und die jede, auch die primitivste Form der Meinungsäußerung für legitim erachten. Es gibt nämlich Grenzen des Anstands. Es gibt also auch eine Political Correctness im positiven Sinne. Öffentliche Kritik darf keine Brunnenvergiftung sein, sie darf nicht mit dem Mittel der Verleumdung und Verdächtigung arbeiten oder danach trachten, die Würde und den guten Ruf des politischen Gegners zu zerstören. Sie darf sich zwar aller rhetorischen Mittel der Überzeugungskunst bedienen, muss dabei aber die Regeln des Anstands wahren, auf die Befindlichkeiten anderer Menschen achten und darf sie nicht verteufeln. Es ist aber nicht Sache des Staates oder der Gesetze, für Anstand und guten Geschmack der Bürger zu sorgen. Hingegen ist es Sache der Gerichte, Klagen gegen die Verletzung von Persönlichkeitsrechten entgegenzunehmen, diese aufgrund der Gesetze zu beurteilen und allenfalls den Geschädigten zu ihrem Recht zu verhelfen.

Aber es gibt auch einen diktierten Zwang zu einer Political Correctness, die etwas ganz anderes als Anstand und Respekt vor dem Gegner ist, nämlich Konformismus, Mitläufertum und Feigheit.

Gefahren für die Meinungsfreiheit: Der Zwang zur Political Correctness

Wir erfahren heute in der der Tat eine Tendenz der Einschränkung der Meinungsfreiheit durch Instanzen, denen es gelingt, in der Öffentlichkeit Regeln erlaubter und verbotener Meinungsäußerungen durchzusetzen – wobei diese Instanzen ausgerechnet im Schutz des gesetzlich garantierten Rechtes auf Meinungsäußerung agieren. Der in Marburg lehrende Staatsrechtsprofessor Sebastian Müller-Franken hat die Regeln der Erzwingung der Konventionen der Political Correctness auf den Punkt gebracht. Er schreibt:

„Die Durchsetzung der hier gesetzten Konventionen besorgen die Kräfte der öffentlichen Meinung, die ihre Standards und Tabus vor allem durch die Drohung, dass sich der Abweichler isolieren werde, d.h. durch die Mechanismen der Schweigespirale zu schützen wissen. Da es den Hütern der Konventionen strategisch stets darum geht, unter dem Aspekt der Diskriminierung die Diskussion moralisch aufzuladen, befindet sich derjenige, der die Konvention verletzt, nicht einfach nur in einem Irrtum, sondern er ist unanständig. Da öffentlich der Unmoral geziehen zu werden kaum jemand auszuhalten vermag  (..,)  ist durch diesen Mechanismus eine freimütige Diskussion in vielen Bereichen nicht mehr möglich. Über demjenigen, der es gleichwohl wagt, den Sprachregeln seine Anerkennung offen zu verweigern, entlädt sich seit der Erfindung des Internet Schwarmaggressivität in Gestalt des »Wutsturms«, um ihn zum Schweigen zu bringen. Nicht den Gegner argumentativ zu widerlegen, sondern ihn mundtot zu machen, ist das Ziel.“[9]

Das Phänomen ist bekannt. Es wäre rechtlich kein weiteres Problem, würde der Staat in der Durchsetzung solcher Regeln der Political Correctness nicht selbst eine entscheidende Rolle spielen. Er tut dies dadurch, dass er in seinem hoheitlichen Bereich durch Political Correctness geprägte Sprachkonventionen übernimmt und sogar durchsetzt. Dadurch auch, dass er im staatlich finanzierten Bildungssystem und für den Bürger unausweichlich solche Konventionen zu Bildungsinhalten erhebt oder gar an staatlichen Universitäten mit Steuergeldern entsprechende Lehrstühle – etwa im Bereich der Gender Studies – finanziert, und zwar im großen Maßstab. Dazu kommt: Die Medien, welche in der Durchsetzung der Regeln der Political Correctness führend sind, sind zum großen Teil öffentlich-rechtlicher Natur, also letztlich vom Staat abhängige und aus Steuergeldern finanzierte – also von den Bürgern zwangsfinanzierte – Institutionen. Ganz abgesehen, dass dies ein Missbrauch von Macht ist, führt es zu einer öffentlichen Diskussionskultur der kollektiven Kontrolle und dadurch erzeugten und erzwungenen Selbstzensur der Bürger. Die zeigt sich gerade bei Politikern, die nicht ihren Ruf und damit ihre Karriere aufs Spiel setzen wollen und sich deshalb – mit wenigen Ausnahmen – an den Mainstream anpassen.

Das, so meine ich, ist eine tödliche Gefahr für die Freiheit, weil eine Demokratie sich auf diese Weise unter der Hand und fast unbemerkt in eine Tyrannei der Mehrheit verwandeln kann: in eine manipulierte und, was noch schlimmer ist, sich selbst manipulierende Mehrheit von Konformisten, Mitläufern und angepassten Duckmäusern.

Dabei geht es nicht nur um Redeverbote, sondern mehr noch um Denkverbote. Die Einschränkung der freien Rede und Meinungsäußerung ist Zeichen autoritärer Staaten; das Auferlegen von Denkverboten hingegen besitzt die Struktur des Totalitären, weil damit auch das Innere des Menschen erfasst werden soll. Vordenker einer solchen „totalitären“ Form der Demokratie war Rousseau gewesen. Er vertrat die Meinung, wer sich nach einer Abstimmung in der Minderheit befindet, müsse sich auch in seinem Denken dem Verdikt der Mehrheit, der volonté générale, unterwerfen und anerkennen, dass er im Irrtum war.[10] Damit werden das von der Mehrheitsmeinung abweichende Denken und die entsprechende innere Gesinnung zensuriert. Genau in dieser Weise auferlegt auch der Zwang zur Political Correctness Denkverbote: durch die moralische Diskreditierung von Minderheitsmeinungen. Die Political Correctness sagt nicht: „diese oder jene Ansicht ist falsch oder richtig“ sondern „diese oder jene Ansicht ist böse, unmoralisch, undemokratisch, unsolidarisch“ usw. Das verhindert die Diskussion über „richtig“ und „falsch“, „wahr“ und „unwahr“ und vergiftet den Diskurs. Die Strategie der Political Correctness wird damit zur Strategie der Ausgrenzung durch Moralisierung und Emotionalisierung. In einem solchen Umfeld verliert das Recht auf Meinungsfreiheit seine Würde und seinen Sinn. Und in Anbetracht der zunehmenden Abhängigkeit der Bürger von einem immer mächtigeren Staat ist das für die Freiheit eine tödliche Gefahr – in der Tat ein „Weg zur Knechtschaft“.

Liberaler Widerstand: Mut zur liberalen Utopie – mit Vernunft und Maß

Liberale, ganz besonders aber junge Menschen, sollten solchen Entwicklungen und der Versuchung, sich ihnen zu beugen, widerstehen und nicht angepasst sein. Widerstand steht jungen Menschen gut an. Aber es muss ein Widerstand mit Vernunft und Maß sein.

Ich persönlich halte nichts von einer anarchistischen Form des Widerstandes, wie er sich im Ruf nach einer Abschaffung des Staates zeigt. Diesen Ruf kenne ich aus der Zeit nach 1968, es war der Ruf der Neuen Linken, der Neomarxisten: sie träumten einen ideologischen Traum vom „Absterben des Staates“ und einer herrschaftsfreien Gesellschaft. Der Traum wird heute – wenn auch in ganz anderer Form – wieder von den sogenannten Anarchokapitalisten kultiviert, und entlädt sich oft in einer gehässigen und unsachlichen, ja demagogischen Demokratiekritik, die das Kind mit dem Bade ausschüttet. Dieser Traum ist eine trügerische und gefährliche Illusion, ebenso trügerisch, wie es der linke Neomarxismus der Studentenrevolte der späten sechziger und der siebziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts war. In der staatslosen Privatrechtsgesellschaft, von der sich „libertär“ nennende Anarchokapitalisten träumen, gäbe es keinen öffentlichen Raum, keine Bürger und damit auch keine Bürger- und Grundrechte, die man einklagen kann. Außerhalb der existierenden vertraglichen Beziehungen könnte kein Recht eingefordert werden, auch nicht das Recht auf freie Meinungsäußerung. In einer solchen Gesellschaft gibt es nur noch Eigentümer und Nichteigentümer – und bewaffnete, im Wettbewerb um ihre Kunden stehende Versicherungsgesellschaften. Ich denke, angesichts der historischen Erfahrungen wäre eine solche Rückkehr zu einer geradezu feudalistischen Gesellschaft ein Horrorszenario. Mit Liberalismus hat es wenig zu tun.[11]

Liberale Menschen, auch junge, sollten das Augenmaß für die Realbedingungen der Freiheit bewahren. Das heißt nicht, dass nicht auch, im Sinne Friedrich A. von Hayeks, eine „liberale Utopie“ sein darf, ein, wie Hayek es formulierte,

„wahrhaft liberaler Radikalismus, der keine Rücksicht auf die Empfindlichkeiten der Mächtigen (…) nimmt, nicht in übertriebener Weise praxisorientiert ist und sich auch nicht darauf beschränkt, was jetzt und heute als politisch realisierbar erscheint.“

Deshalb fuhr Hayek fort:

„Wir brauchen intellektuelle Führungskräfte, die bereit sind, für ein Ideal zu arbeiten, wie gering auch die Aussichten auf dessen unmittelbare Verwirklichung sein mögen. Es müssen Leute sein, die bereit sind, an Prinzipien festzuhalten und für deren volle Verwirklichung zu kämpfen, wie weit diese auch in der Zukunft liegen mag.“[12]

Teilnehmer der Regionalkonferenz 2016 der European Students for Liberty in Heidelberg.

Gerade dafür müssen wir die Freiheit auf Meinungsäußerung verteidigen, gegen Konformitätsdruck und die Versuchung zur Duckmäuserei, aber auch ohne der Versuchung zur realitätsverweigernden Utopie nachzugeben. Unrecht sowie die Tatsache, dass die meisten Übel, an denen unsere Gesellschaft krankt, vom Staat und von der Politik verursacht werden, sind beim Namen zu nennen – auch dann, wenn es denen, die an den Schalthebeln der Macht sitzen, unbequem ist und es für den Kritiker zuweilen nachteilige Folgen haben kann. Freiheitsliebende Menschen haben in unseren Breitengraden heute Gott sei Dank nichts für ihr Leib und Leben zu befürchten. Wohl aber kann die soziale Ächtung der Preis sein, den man auch heute für den aufrechten Gang zu bezahlen hat. Gerade deshalb sind Netzwerke und das Sich-Zusammenfinden von Gleichgesinnten wie hier, an dieser Konferenz, so wichtig. Bestärkt Euch gegenseitig in Eurem Bestreben nach Freiheit, ohne dabei aber zu vergessen, dass sie eine verantwortliche Freiheit sein muss, die nie die Frage nach dem Guten und Wahren ausschließen sollte.

Anmerkungen

[1] Thomas Hobbes, Leviathan., Herausgegeben und eingeleitet von Iring Fetscher. Übersetzt von Walter Euchner, Frankfurt a. M. 1984, z. B. 40. Kap.; Kap. 43 (S. 360; 457 ff.).

[2] Baruch de Spinoza, Theologisch-Politischer Traktat Kap. 20, übers. von Carl Gebhardt, bearbeitet von Günter Gawlick, Hamburg 1984, S. 301 und 307.

[3] Vgl. John Locke, Second Treatise on Government.

[4] Immanuel Kant, Über den Gemeinspruch: Das mag in der Theorie richtig sein, taugt aber nicht für die Praxis, A 264 ff.

[5] Vgl. Montesquieu, De l’Esprit des Lois, Livre XI, chapitre VI.

[6] Vgl. dazu und zum Folgenden: Martin Rhonheimer, Christentum und säkularer Staat. Geschichte – Gegenwart – Zukunft. Mit einem Vorwort von Ernst-Wolfgang Böckenförde, Freiburg i. Br. 2012. Weitere Leseempfehlung: Larry Siedentop, Die Erfindung des Individuums. Der Liberalismus und die westliche Welt, aus dem Englischen von Hainer Kober, Stuttgart 2015.

[7] Herbert Schnädelbach, Aufklärung und Religionskritik, in: ders., Religion in der modernen Welt. Vorträge, Abhandlungen, Streitschriften, Frankfurt a.Main 2009, S. 17.

[8] Siehe dazu: Robert R. Reilly, The Closing of the Muslim Mind. How Intellectual Suicide Created the Modern Islamist Crisis, Wilmington, Delaware 2010.

[9] Sebastian Müller-Franken, Meinungsfreiheit im freiheitlichen Staat. Verfassungserwartungen und Verfassungsvoraussetzungen einer gefürchteten Freiheit, Paderborn 2013, S. 60 f.

[10] Jean-Jacques Rousseau, Du contrat social ; und ders.: Discours sur l’économie politique (de l’Encyclopédie, V) ; beide in: Jean-Jacques Rousseau, Œuvres complètes, III: Du contrat social, écrits politiques, hg. von Eduard Gagnebin und Marcel Raymond, Paris 1964 und 1975

[11] Vgl. dazu folgende lesenswerte Kritik von Bijan Nowrousian und Oliver Marc Hartwich: Die Irrtümer des Hans-Hermann Hoppe.

[12] Friedrich A. von Hayek, The Intellectuals and Socialism, in: The University of Chicago Law Review, Vol. 16 (1949), S. 417-433; S. 432 (die Übersetzung ist meine eigene; die deutsche Version dieses Artikels, die 1949/50 in den Schweizer Monatsheften und in „Gesammelte Schriften in deutscher Sprache“, A, Bd. 7 (Wisssenschaft und Sozialismus. Aufsätze zur Sozialismuskritik) unter dem Titel „Die Intellektuellen und der Sozialismus“ (S. 3 ff.) erschienen ist, ist leider unvollständig und lässt den zweiten Teil des Zitats aus (vgl. dort S. 15). Das englische Original kann hier heruntergeladen werden.

Melden Sie sich jetzt für unseren Newsletter an.

So halten wir Sie über Neuigkeiten auf unserer Website und die Aktivitäten des Austrian Institute auf dem Laufenden.

Jetzt anmelden